Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Möglichkeiten und Fristen!

Corona, NRW

Insbesondere zinslose Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen massiv erleichtert. Absehen von der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen. Fristen unbedingt beachten.

Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in akuten Liquiditätsschwierigkeit sind, haben die "zuständigen" Sozialversicherungsträger Maßnahmen kommuniziert:

Maßnahmen: 

  • Damit wird insbesondere die zinslose Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen massiv erleichtert. Die Einzugsstellen sollen von der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Hier verlinkt finden Sie ein DEHOGA-Muster für den Stundungsantrag.
  • Gerichtet werden muss es an die im Betrieb vertretenen Einzugsstellen (Krankenkassen).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März werden am Freitag, 27. März 2020 fällig. Anträge auf Stundung der März-Beiträge sollten deshalb spätestens bis Donnerstag, den 26.März gestellt werden.
  • Voraussetzung für die Stundung ist, dass vorrangig die staatlichen Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite in Anspruch genommen werden. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. Beim Kurzarbeitergeld ist das nach der neuen Rechtslage ohnehin der Fall, weil die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet.

Das Hier verlinkte GKV-Rundschreiben beinhaltet folgende Empfehlungen an die für die Entscheidung über Beitragsstundungen zuständigen Einzugsstellen (Krankenkassen): 

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
  • An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. 

Der DEHOGA begrüßt, dass die Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen für Beitragsstundung damit ab jetzt gelockert haben. Vor allem hilft den gastgewerblichen Unternehmen, dass finanzielle Schäden durch die Pandemie nur glaubhaft gemacht werden müssen und dass auf Sicherungsmittel und Zinsen verzichtet wird. Wir gehen davon aus, dass alle Krankenkassen die entsprechenden Anträge mit dem der Situation angemessenen Pragmatismus behandeln werden. Eine noch einfachere Lösung wäre allerdings angesichts der dramatischen Liquiditätsprobleme vieler Betriebe und der vorhandenen Rücklagen der Sozialversicherungen möglich und richtig gewesen.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher