Topf Secret I: Hü und Hott - Düsseldorfer Beschluss lässt Veröffentlichung zu, Köln nicht

NRW

In einem ersten Verfahren in NRW hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen an einen Verbraucher zugelassen +++ Das Kölner dagegen nicht +++ DEHOGA NRW unterstützt grundsätzlich Musterverfahren +++ obere Gerichte werden endgültige Klärung herbeiführen müssen

In einem Verfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichungspraxis von Topf Secret vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die zuständige Kammer erstmalig in NRW entschieden, die Herausgabe der Kontrollergebnisse an eine Privatperson zuzulassen. Diese hatte den Kontrollbericht nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über Topf Secret angefordert, das Handelsunternehmen dem widersprochen. In der gerichtlichen Pressemeldung heißt es unter anderem, dass "das Interesse der Öffentlichkeit an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften das Interesse der Marktinhaberin an einer Geheimhaltung der Kontrollberichte" übersteige und: "Dass bei Bekanntwerden der Kontrollberichte der Marktinhaberin ein Imageschaden oder eine Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen drohe, sei in der vom Verbraucherinformationsgesetz bezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt." (Folgend die vollständige Meldung: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2019/201910/index.php.). Zum gegenteiligen Ergebnis kam in einem ähnlich gelagerten Fall das Verwaltungsgericht in Köln, das eine Veröffentlichung vorerst untersagte.

DEHOGA: Veröffentlichung bleibt rechtswidrig
Der DEHOGA hält Veröffentlichungen über Topf Secret weiterhin für rechtswidrig und sieht sich durch ein vom Bundesverband in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten in seiner Auffassung bestätigt. Darin heißt es unter anderem, dass für die Veröffentlichungen von behördlichen Prüfergebnissen auf Topf Secret dieselben Voraussetzungen und Schranken wie im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) gelten müssen. Das LFBG sieht beispielsweise vor, dass Veröffentlichungen nach sechs Monaten wieder entfernt werden müssen. "Dem Mitglied ist es im Zweifel egal, ob eine Veröffentlichung über ein staatliches oder ein privates Portal erfolgt. Die Anforderungen müssen gleich sein", meint auch Klaus Hübenthal, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Nordrhein-Westfalen.

Endgültige Entscheidung und Musterverfahren
Letzte rechtliche Sicherheit wird es also erst durch oberinstanzliche Urteile geben können. Deshalb unterstützt der Hotel- und Gaststättenverband in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich auch ein Musterverfahren eines geeigneten Betriebes.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher