Nachdem die Überbrückungshilfe III Plus wie berichtet bis Ende des Jahres verlängert wurde, haben die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen jetzt auch die zugehörigen FAQs aktualisiert. Es handelt sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen. Die bisherigen materiellen Regelungen der Überbrückungshilfe 3 Plus gelten also unverändert weiter. Wichtige Informationen sind:
Antragsfrist für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus (Frage 3.7.):
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden.
Was zu beachten ist, wenn die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus in Anspruch genommen wird (Frage 3.20):
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus von Oktober bis Dezember 2021 können Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt haben, der bewilligt oder teilbewilligt wurde.
Was bei einer Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz zu beachten ist (Frage 5.1):
Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt. Wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt.
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband