Überbrückungshilfe IV: Förderfähige Sach- und Personalkosten zur Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen

Corona, NRW

Es kommen weniger Gäste. Einerseits. Die Kosten steigen, um Zugangsvoraussetzungen zu kontrollieren. Andererseits. Jetzt hat das Wirtschaftsministerium diese Kosten als förderungsfähig angesehen.

Anhaltende Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen halten nach wie vor zahlreiche Gäste davon ab, einen Hotelaufenthalt zu buchen oder mit der Familie oder Geschäftspartner Essen zu gehen. Gleichzeitig sorgen die vorgeschriebenen Kontrollen der Zutrittsbeschränkungen in gastgewerblichen Betrieben für einen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Dass gleichzeitig die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe IV von bislang max. 100% auf nun 90% reduziert und der Eigenkapitalzuschuss auf max. 30% begrenzt wurde, kritisiert der DEHOGA scharf.

Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium zumindest in einem Punkt reagiert und Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen als förderfähige Fixkosten anerkannt. Wie sich diese zusammensetzen und wie diese erfasst werden, erfahren Sie im nachfolgenden Überblick:

Um welche Kosten geht es konkret?

Wörtlich heißt es in den FAQs: „Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.“

Diese Kosten sind nicht weiter konkretisiert, aber nach Ansicht des DEHOGA handelt es sich hierbei um sämtliche Personalkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), die dabei entstehen, die 3G, 2G oder 2G+ Zutrittsbeschränkungen umzusetzen – z.B. dem Kontrollieren der Impfnachweise, dem Kontrollieren oder Durchführen von Corona-Tests, dem Regeln der Besucherströme und der Information und Dokumentation der Kontaktdaten zur Nachverfolgung. Neben den Personalkosten sind auch Sachkosten, die z.B. die Anschaffung von Kontrollgeräten, Abstandhalter und weiterer Anschaffungen in Bezug auf die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen förderfähig.

Wie werden diese Kosten gefördert?

Diese oben genannten Kosten sind förderfähige Fixkosten, die als Ausgaben für Hygienemaßnahmen in der Kostenposition #15 angesetzt werden. Als förderfähige Fixkosten werden sie je nach Umsatzrückgang im jeweiligen Monat mit 0%, 40%, 60% oder 90% gefördert.

Wie können die Kosten ermittelt werden?

Zur Ermittlung und Dokumentation dieser Kosten gibt es keine weiteren Vorgaben. Der DEHOGA empfiehlt jedoch, diese stets so nachvollziehbar wie möglich zu erfassen und im Falle einer späteren Überprüfung zu dokumentieren. Wird zur Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen eigenes (Service-)Personal eingesetzt, könnte sich der Aufwand an der Anzahl der kontrollieren Gäste in einem Monat orientieren, falls nicht sowieso pro Schicht eine Person aufgrund dieser Aufgabe nachweislich eingeteilt wird.

Wie beantrage ich diese Kosten?

Der DEHOGA empfiehlt, diese Aufwendungen, wie oben beschrieben, so gut wie möglich zu erfassen und zu dokumentieren. Diese Dokumentation sollte dann dem prüfenden Dritten (meist Steuerberater) zur Beantragung übermittelt werden. Der prüfende Dritte erfasst diese Kosten dann je beantragten Monat als „Ausgabe für Hygienemaßnahmen“.

Mehr Infos zur Überbrückungshilfe IV gibt es in den FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums (FAQ 2.4 und Anhang 3 „Förderfähige Hygienemaßnahmen“).

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher