In Bayern hat das Wirtschaftsministerium am 3. April 2020 in Bezug auf Betriebsschließungsversicherungen eine gemeinsame Initiative für Hotel- und Gaststättenbetreiber unter anderem mit Versicherern und dem DEHOGA Bayern unterzeichnet. Das in der Initiative enthaltene Angebot ist in Bayern nach Aussage des DEHOGA Bayern eine zusätzliche Option für bestimmte Betriebe und entfaltet keine Allgemeinverbindlichkeit für alle Betriebe. Klaus Hübenthal, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Nordrhein-Westfalen, betont: „Wir wollen für Nordrhein-Westfalen eine Auffanglösung finden, die unseren Betrieben gerecht wird und suchen deshalb zeitnah das Gespräch mit Wirtschaftsminister Pinkwart, Versicherungswirtschaft und einzelnen Versicherungen in Nordrhein-Westfalen. Unsere Unternehmer haben auf diese Versicherungen vertraut und jahrelang einbezahlt. Das ist unser Ausgangspunkt.“ Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen unterstreicht, dass jede mögliche Vereinbarung keine Auswirkung auf die Rechtsposition eines einzelnen Versicherungsnehmers haben kann. „Die Versicherer bleiben in der Pflicht. Jeder Versicherte wird sich überlegen können, was für ihn der bessere Weg ist.“
Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen prüft jetzt die bayerische Initiative auf ihre Inhalte. Dort heißt es unter anderem, dass die beteiligten Versicherungen ihren Kunden aus Gastronomie und Hotellerie anbieten, „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Dauer der vereinbarten Haftzeit eine Zahlung von 10 bis 15 Prozent der jeweils vereinbarten Tagesentschädigung“ zu leisten. Auf eine Anrechnung von öffentlichen Leistungen, die im Zuge der Corona-Krise seitens des Freistaats gewährt wurden, würde der Freistaat verzichten. „Das Modell ist ein gutes. Ob die Prozentsätze ausreichen, weiß ich nicht“, gibt sich Klaus Hübenthal zurückhaltend.
Hoteliers und Gastronomen mit Betriebsschließungsversicherungen sind auf jeden Fall weiter aufgerufen, die Schließung der Betriebe den Versicherungen anzuzeigen. Ferner sollten alle Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, eine Schadensanzeige an ihre Versicherung richten, damit etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensanzeige nicht verwirkt werden.