Es wurden erwartungsgemäß nur wenige Regeln überarbeitet.
- Ein neuer Punkt (1a) im §15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
Hier wird das Thema der Beherbergung von Reisenden aus „…einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen…“ behandelt.
Auf unsere Rückfrage wurde uns mitgeteilt, dass noch geklärt werden muss, wo die entsprechenden Information über die Gebiete künftig zu bekommen ist.
Die Liste der internationalen Risikogebiete finden Sie derzeit auf dieser Seite: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html - In der Anlage I.Gastronomie wird unter Ziffer 17. klargestellt, dass bei Festen aus „…herausragendem Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier)…“ (§13 Absatz 5 CoronaSchVO) das Kontaktverbot gemäß Ziffer 1 und der Mindestabstand zwischen Tischen (Ziff. 5a) nicht gilt und vor der Veranstaltung eingedeckt werden darf (Ziff. 8). Auch die unter Ziffer 9. beschriebenen Regeln zum Servieren von Tellergerichten und Buffets gelten hierfür nicht.
- Die Einschränkung in Punkt 1. Satz 1 der Anlage II.Beherbergungsbetriebe „(Fußnote 1:) Personen aus einer Familie oder maximal zwei häuslichen Gemeinschaften“ wurde nun weggelassen. (Die hochgestellte 1 im Text kann vernachlässigt werden.)
- Die Regelung „…Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig…“ wurde in den jeweiligen Anlagen endlich herausgenommen!
- Es gibt jetzt auch eine Anlage (Anlage XIII) zur Verordnung für Freizeit- und Vergnügungsstätten.