Update Gäste-Anreise aus in- und ausländischen Corona-Risikogebieten

Corona, NRW, Instagram

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern werden immer wieder „neue“ Gebiete zu Risikogebieten erklärt und der Umgang mit ihnen diskutiert. Wichtig: Für Gäste aus inländischen Risikogebieten ändert sich erst einmal nichts!

Der Umgang mit Gästen aus Corona-Risikogebieten wird gerade intensiv diskutiert.

Wichtige Informationen für Einreisende aus "inländischen" Risikogebieten:
Neu ist die Diskussion in Bezug auf Anreisende aus inländischen Risikogebieten, für die in NRW andere Regeln gelten als für Anreisende aus ausländischen. Nach der gültigen Gesetzeslage in NRW dürfen Gäste aus Deutschland beherbergt werden, unabhängig vom Inzidenzwertes ihres Herkunftsortes.

Zwar haben sich Bund und Länder mehrheitlich auf ein Beherbergungsverbot für Touristen aus innerdeutschen Risikogebieten mit Ausnahmen für "frisch" Getestete, Geschäftsreisende und Reisende, die ihre Familie besuchen, verständigt, allerdings betonte der Chef der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei, Nathanael Liminski, die Bundesländer könnten das vereinbarte Instrument anwenden, sie müssten es jedoch nicht. Wie künftig mit Reisenden aus ausländischen Hotspotgebieten umgegangen werde, wollen die Bundesländer Liminski zufolge noch klären.

Mehreren Medienberichten zufolge kündigte Liminski abseits der Protokollerklärung der Länder an, dass Nordrhein-Westfalen vorerst auf ein Beherbergungsverbot für Urlauber verzichten werde.

Wichtige Informationen für Einreisende aus "ausländischen" Risikogebieten:
Die Einschränkungen für Anreisende aus ausländischen Risikogebieten bestehen fort.

Das Gesundheitsministerium NRW bezieht sich auf die RKI-Liste für Risikogebiete, in der ausländische Gebiete erfasst sind. Eine Liste für inländische Risikogebiete liegt uns zurzeit nicht vor:

Regelungen:

  1. Grundsatz:
    Keine "touristische" Übernachtungen von Personen aus Risikogebieten, §15 Absatz I. S.1 CoronaSchVO
  2. Ausnahme:
    (…) es sei denn, die Person verfügt über ein ärztliches Zeugnis, das keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus bestätigt und nicht älter als 48 Stunden ist, §15 Absatz I. S.1 ff. CoronaSchVO.
  3.  Ein Unterbringungsverbot gilt nicht, §15 Absatz 1 Satz 5, Nr 1 – 3 CoronaSchVO
    -       Bei beruflich oder medizinisch veranlasster Reise
    -       Bei Ausnahme durch Gesundheitsamt

Folgen:

  • Gäste, die aus ausländischen Risikogebieten einreisen, dürfen nicht übernachten, es sei denn, sie können ein Zeugnis vorlegen oder eine andere Ausnahme geltend machen.
  • Es empfiehlt sich, allen Gästen aus ausländischen Risikogebieten ein Schreiben vorzulegen, in dem der jeweilige Gast bestätigt, nicht aus einem Risikogebiet eingereist zu sein oder sich dort innerhalb der letzten zwei Wochen dort aufgehalten zu haben.

Musterschreiben:

  • <link file:4704>Das Musterschreiben in deutscher Sprache finden Sie hier...
  • <link file:4705>Das Musterschreiben in englischer Sprache finden Sie hier...
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher