Das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht wird modernisiert und effektiver gestaltet. Der Bundestag beschloss gestern abschließend über den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Zur Abstimmung hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Ob die neuen Regelungen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen künftig tatsächlich zu Erleichterungen bei der Unternehmenssanierung führen werden, wurde allerdings von mehreren Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung bezweifelt.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist für solche Unternehmen auszusetzen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll dies auch für Unternehmen gelten, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Der DEHOGA hatte sich für eine Verschiebung auf Ende März stark gemacht.
Die Einbeziehung von Unternehmen, denen eine Antragsstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des genannten Zeitraums nicht möglich war, wurde in letzter Minute vom zuständigen Ausschuss in die Beschlussempfehlung aufgenommen, nachdem der DEHOGA darauf hingewiesen hatte, dass andernfalls viele Unternehmen unverschuldet und ohne ersichtlichen Grund nicht von der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfasst wären. Denn Anträge ab 1 Million Euro Novemberhilfe können leider noch immer nicht gestellt werden. Wir werden uns weiterhin eindringlich für eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31. März 2021 einsetzen.
Nach dem Beschluss im Bundestag könnte der Bundesrat bereits heute über den Gesetzentwurf entscheiden. Dann müsste das Gesetz noch kurzfristig ausgefertigt und im Gesetzblatt veröffentlicht werden, um noch rechtzeitig in Kraft zu treten.