Die Begründungen, die dafür gegeben werden, sind nach unserer Rechtsauffassung, die auch von mehreren Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit bestätigt wurde, in vielen Fällen nicht zutreffend.
Eine differenzierte Darstellung der Rechtslage finden Sie in den DEHOGA-FAQs zur Kurzarbeit unter Frage 22. Stark verkürzt: Feiertage sind in den meisten Betrieben der Hotellerie und Gastronomie normale Arbeitstage und daher Kug-fähig. Das bedeutet, für die Arbeitnehmer, die unter normalen Umständen an den Feiertagen gearbeitet hätten, deren Arbeit aber jetzt wegen Corona ausfällt, müssen die Arbeitsagenturen an diesen Tagen auch Kurzarbeitergeld gewähren. Nur wenn in der Folge vom Arbeitgeber Ersatzruhetage gewährt werden, wird für diese Ausgleichstage kein Kug erstattet.
Wir sind seit einiger Zeit dabei, mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit zu klären, insbesondere was die Ersatzruhetage angeht. Bisher steht jedoch eine verbindliche Klarstellung aus.
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband