Jetzt sind sie in der Regel auch lohnsteuerfrei: Mit dem am 6. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündeten Corona-Steuerhilfegesetz wurde auch § 3 Nr. 28a EStG neu geschaffen. Danach sind jetzt Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnmonate zwischen März und Dezember 2020 steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kug nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten.