Im Einzelnen:
1. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Ab dem vierten Monat wird das Kug für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist auf 70 % (Eltern: 77 %) erhöht, ab dem siebten Monat auf 80 % (87 %). Diese Erhöhung des Kug ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Zählung der Monate mit Entgeltausfall beginnt mit März 2020. Folglich ist der Juni 2020 der früheste Monat, in dem Anspruch auf ein erhöhtes Kug bestehen könnte.
2. Anrechnungsfreie Nebentätigkeit: Die Beschränkung auf systemrelevante Branchen und Berufe ist rückwirkend seit dem 1. Mai 2020 entfallen. Beschäftigte, die mit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten ihr Kurzarbeitergeld aus eigener Kraft aufstocken wollen und können, können dies auf zwei Weisen tun:
- mit einem 450-Euro-Minijob ohne weitere Einschränkung bzw. Berechnung oder
- mit einer sozialversicherungspflichtigen oder einer kurzfristigen Beschäftigung, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld, dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung und ggf. einem Arbeitgeberzuschuss die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Es gilt also ein individuell zu ermittelnder Freibetrag (= anrechnungsfreier Betrag), den der Arbeitgeber des kurzarbeitenden Betriebs errechnen muss.
Der Arbeitgeber muss der Nebentätigkeit zustimmen. An die geänderte Gesetzeslage bereits angepasste Muster-Vereinbarungen für beide o.g. Varianten finden Sie unter www.dehoga-corona.de.
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband