Der Lockdown wird uns noch mehrere Wochen beschäftigen. Ein Ende ist erst einmal nicht in Sicht. Deshalb ist es sinnvoll, die Urlaubs- und Arbeitszeitkonten ihrer kurzarbeitenden Beschäftigten zu überprüfen. Der Jahresurlaub sowie Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sollten bis zum Jahresende möglichst abgebaut sein. Weil ansonsten der Kurzarbeitergeldanspruch gefährdet ist.
Urlaub:
Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld in diesem Jahr bis zum 30.12.2020 ausnahmsweise darauf verzichtet, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Einbringung von Kurzarbeit einzufordern. Aber Resturlaub aus dem Vorjahr muss in der Regel eingesetzt werden, bevor KuG gezahlt wird. Eine praxisgerechte Regel, die der DEHOGA eingefordert hat, steht noch aus.
An Urlaubstagen wird kein KuG gewährt, da an diesen Tagen kein Arbeitsausfall stattfindet. Das KuG für November und Dezember wird ohnehin auf die sogenannten November- bzw. Dezember-Hilfen angerechnet, so dass viele begünstigte Betriebe bei Urlaub in diesen Monaten keinen Verlust erleiden würden. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in der Regel nicht einseitig Urlaub anordnen darf, Urlaubswünsche der Mitarbeiter genießen Vorrang.
Überstunden: Ebenfalls wurde 2020 darauf verzichtet, vor Eintritt in die Kurzarbeit negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufzubauen. Diese Erleichterung wird auch 2021 gelten. Plusstunden jedoch müssen eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Behalten Sie dies ebenfalls im Blick.