Viele gastgewerbliche Betriebe haben zu Beginn des Lockdowns im März Kurzarbeit für den gesamten Betrieb angezeigt und holen jetzt nach und nach Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurück. Dabei ist es häufig so, dass die verschiedenen Abteilungen von den Corona-bedingten Arbeitsausfällen sehr unterschiedlich stark betroffen sind. In dieser Situation kann es, z.B. zur Einhaltung des 10 Prozent-Quorums oder aus arbeitsvertraglichen Gründen, sinnvoll sein, von der Kurzarbeit im gesamten Betrieb zur Kurzarbeit in einzelnen Betriebsabteilungen zu wechseln.
Normalerweise wäre für einen solchen Wechsel eine neue Kurzarbeits-Anzeige erforderlich und der Wechsel nicht ohne Unterbrechung der Kurzarbeit möglich. Aufgrund der Corona-Sondersituation hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) für solche Fälle eine bis 31.07.2020 befristete Sonderregelung geschaffen: In Betrieben, die in den Monaten März, April oder Mai 2020 Kurzarbeit für den gesamten Betrieb angezeigt haben, kann diese Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Abteilungen umgedeutet werden. Arbeitgeber, die dies möchten, geben eine entsprechende Erklärung gegenüber dem jeweils zuständigen Operativen Service der BA ab, der die Entscheidung über die Umdeutung trifft. Die für den Gesamtbetrieb anerkannte Bezugsdauer gilt bei positiver Entscheidung des Operativen Service für die Betriebsabteilungen weiter; die Anerkennungsentscheidung für den Gesamtbetrieb wird dann aufgehoben.
Gleiches gilt, wenn Betriebe eine zentrale Anzeige für das Unternehmen gestellt haben, nunmehr jedoch nur noch mit einzelnen Betrieben (z.B. Filialen) die Kurzarbeit weiterführen möchten.
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband