Für Mitarbeiter, die seit März 2020 durchgängig in Kurzarbeit sind und deren Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert ist, beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem Abrechnungsmonat Juni 70% statt normalerweise 60%. Hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Kindergeld, so erhöht sich der Anspruch von 67 % auf 77 %. Die Kug-Erhöhung ab dem vierten Monat der Kurzarbeit ist die Folge des Sozialschutzpaketes II. Bitte berücksichtigen Sie diese Erhöhung in Ihren Lohnabrechnungen für den Juni sowie beim Kug-Antrag und der Kug-Abrechnung für den Juni.