Die klagende Arbeitnehmerin ist als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt und arbeitet in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit. Seit April 2020 war sie infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt in Kurzarbeit Null. Die Arbeitnehmerin hat im Verfahren die Ansicht vertreten, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Dem hat die Arbeitgeberin entgegnet, mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie schon die erste Instanz abgewiesen. In dem Zeitraum mit Kurzarbeit Null habe die Arbeitnehmerin keine Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband