So macht´s NRW seit dem 16. September
Die Neuerungen der NRW-Regelungen in der ab 16. September gültigen Verordnung belassen es weitestgehend bei den bereits jetzt geltenden Regelungen und Lockerungen. Weitere Lockerungen waren zu diesem Zeitpunkt leider nicht zu erwarten, wir rechnen ab Oktober mit "Veränderungen".
Aufgrund der insgesamt immer noch kritischen Infektionszahlen bleiben wir alle - Gastronomen, Beschäftigten UND Gäste, aber in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die vorgesehenden Regelungen eingehalten werden. Nutzen Sie deshalb doch unsere Aktion "Mit Sicherheit gut ausgehen!" und laden sich die Motive herunter, drucken Sie aus, um Ihren Gästen mit einem Augenzwinkern zu signalisieren, dass weiterhin Regeln im Gastgewerbe gelten.
Gastgewerbe insgesamt:
Mund-Nase-Bedeckung - "Attest bitte"
§2 Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
Neu:
(...) die medizinischen Gründe sind ab dem 23. September 2020 durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Schwerpunkt Veranstaltungen:
Große Veranstaltungen
§2b Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte
Neu:
(1a) Bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten mit gleichzeitig mehr als 1.000 teilnehmenden Personen muss das Konzept zudem eine Begrenzung der Auslastung der Einrichtung beziehungsweise des Angebotsortes auf höchstens ein Drittel derjenigen Teilnehmerkapazität vorsehen, die bei einer Durchführung ohne die Vorgaben dieser Verordnung üblich waren (Regelauslastung) oder – falls eine frühere Regelauslastung nicht bekannt ist – möglich wären. Die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde kann hiervon unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angebotsorte, für die in dieser Verordnung oder ihrer Anlage eine Mindestquadratmeterzahl je Person festgelegt ist.