So macht´s NRW ab dem 15. Juli
Auch die Neuerungen der NRW-Regelungen in der ab 15. Juli gültigen Verordnung geben unseren Betrieben wieder mehr Freiheiten zurück. NRW bleibt Vorreiter mit seinen liberalen Regeln. Sie erfordern im Gegensatz zu anderen Bundesländern mit strikteren Regelungen ein höheres Maß an Eigenverantwortung aller Beteiligten, also von Gastronomen, Beschäftigten UND Gästen, geben allen aber auch mehr Spielräume. Es ist an uns, die Freiheiten zu nutzen und die Regeln einzuhalten!
Wieder möglich und weiterhin untersagt:
- Wieder möglich
- Private Feste aus herausragendem Anlass bis maximal 150 Teilnehmer
- (Kulturelle, sportliche) Veranstaltungen mit mehr Zuschauern
- Sportveranstaltungen mit mehr Teilnehmern - Weiterhin untersagt:
- Großveranstaltungen jedweder Art bis zum 31. Oktober
Hinweise:
- Zu den Lockerungen haben wir für Sie speziell eine "Lockerungsseite" mit Mustervorlagen, Aushängen und weiteren Informationen eingerichtet. Dort finden Sie auch die aktuelle CoronaSchuVO sowie deren Anlage.
- Auf unserer FAQ-Seite finden Sie zudem Antworten auf viele Ihrer Fragen.
Gastgewerbe insgesamt:
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte
- Für Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden, genügt die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts - neu: §2b Absatz 3 CoronaSchVO
Schwerpunkt Veranstaltungen - §§8, 9, 13 CoronaSchVO:
- Gesellige Veranstaltungen
- sind grundsätzlich untersagt
- Ausnahme: Gesellige Veranstaltungen mit herausragendem Anlass (Hochzeiten, Taufen, Geburtstage, Jubiläen, Beerdigungen, etc.)
- Möglich mit maximal 150 Teilnehmern
- Verzicht auf Mund-Nase-Bedeckung und Mindestabstand möglich, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit gewährleistet
- Sonstige gesellige Veranstaltungen bleiben untersagt - Veranstaltungen bis 300 Personen
- möglich mit "einfachem" Hygiene-Konzept
- Veranstaltungen über 300 Personen
- möglich mit besonderem Hygiene- und Infektionsschutz-Konzept - Großveranstaltungen jedweder Art bleiben bis zum 31. Oktober untersagt