Update Lockerungen ab dem 30. Mai: Das ist neu!

Corona, NRW

Ab dem 30. Mai gelten zum Teil neue Regelungen in Nordrhein-Westfalen. Auch für das Gastgewerbe gibt es neue Lockerungen. Einen ersten schnellen Überblick finden Sie hier...

So macht´s NRW ab dem 30. Mai

Auch die Neuerungen der NRW-Regelungen in der ab 30. Mai gültigen Verordnung sind weiter Ausdruck  unseres Wunsches, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Schutzinteressen von Gästen und Mitarbeitern und wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer zu erreichen. Sie erfordern im Gegensatz zu anderen Bundesländern mit strikteren Regelungen ein höheres Maß an Eigenverantwortung aller Beteiligten, also Unternehmern, Beschäftigten UND Gästen, geben allen aber auch mehr Spielräume:

Gastgewerbe insgesamt:

  • Neben Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften dürfen sich im öffentlichen Raum nunmehr auch Gruppen von höchsten zehn Personen treffen.
  • Die Erfassung von Gästen zur Rückverfolgung ist ab 30. Mai auch digital zulässig.
  • Tagungen, die Firmen bislang nur in eigenen Räumlichkeiten durchführen durften, sind auch in Gastronomie und Hotellerie wieder erlaubt.
  • Private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstage mit einer Gästezahl, die die maximal zwei Hausstände oder eine Personenzahl von zehn übersteigen, bleiben untersagt.
  • Gleiches gilt für außerschulische Bildungsangebote, Tagungen von Gesellschaften, Vereinen etc.
  • Zulässig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder Kongresse.
  • Zulässig sind wieder Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Allerdings auch dies nur unter besonderen Voraussetzungen.

Beherbergung:

  • Die Nutzung von Hallenbädern ist erlaubt, was sich auch auf Hotel-eigene Hallenbäder bezieht.
  • Wellnessbereiche müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Gastronomie:

  • Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtung außer am Sitzplatz wird empfohlen.
  • Falls das dauerhafte Tragen einer tetilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt, kann es durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.

Allgemein:

  • Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter bestimmten Voruassetzungen zulässig.

Hinweis:

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher