So macht´s NRW ab dem 30. Mai
Auch die Neuerungen der NRW-Regelungen in der ab 30. Mai gültigen Verordnung sind weiter Ausdruck unseres Wunsches, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Schutzinteressen von Gästen und Mitarbeitern und wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer zu erreichen. Sie erfordern im Gegensatz zu anderen Bundesländern mit strikteren Regelungen ein höheres Maß an Eigenverantwortung aller Beteiligten, also von Gastronomen, Beschäftigten UND Gästen, geben allen aber auch mehr Spielräume:
Gastgewerbe insgesamt:
- Kontaktverbote
Jetzt dürfen maximal zehn Personen im öffentlichen Raum, also auch in der Gastronomie, zusammenkommen, die nicht aus nur aus einer Familie oder zwei häuslichen Gemeinschaften stammen. Das heißt, das bis zu zehn Personen an einem Tisch in der Gastronomie ohne Mindestabstand gemeinsam sitzen dürfen. - Kontaktdatenerhebung
Als Gastgeber ist die Erhebung der Kontaktdaten der Gäste sicherzustellen. Wenn Gäste keine Daten angeben möchten, dürfen sich diese demnach nicht im "Begegnungsraum" des Gastgebers aufhalten. Die Kontaktdatenerfassung kann auch digital erfolgen, es wird aber auf die Einhaltung sämtlicher Vorgaben des Datenschutzes hingewiesen.
Schwerpunkt Veranstaltungen:
- (Firmen)Tagungen, außerschulische Bildungsangebote
- Tagungen, die Firmen bislang nur in eigenen Räumlichkeiten durchführen durften, sind jetzt auch im Gastgewerbe wieder erlaubt.
- Gleiches gilt für außerschulische Bildungsangebote sowie Tagungen von Gesellschaften, Vereinen, etc. - Kongresse
- Kongresse sind mit einem besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wieder zulässig. - Veranstaltungen von mehr als 100 Teilnehmern
- Veranstaltungen von mehr als 100 Teilnehmernsind mit einem besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wieder zulässig. - Alle anderen Veranstaltungen oder Partys (Hochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeiern)
- Bleiben wie gehabt untersagt.
Beherbergung:
- Hallenbäder, auch Hotel-eigene, sind wieder zugänglich, wenn sie nur zum Bahnenschwimmen und zur Wassergymnastik genutzt werden.
- Wellnessbereiche sind bis auf weiteres weiterhin nicht erlaubt.
Gastronomie:
- Mund-Nase-Bedeckung beim Gast
In geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen müssen Gäste außer am Sitzplatz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Für den Außenbereich gilt eine Trageempfehlung. - Mund-Nase-Bedeckung bei Beschäftigten
Beschäftigte mit Gästekontakt müssen immer eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Hilfsweise, falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt, kann in Bereichen, in denen kein Gästekontakt besteht, eine Bedeckung durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.
Allgemein:
- Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Berücksichtigung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Hinweise:
- Zu den Lockerungen haben wir für Sie speziell eine "Lockerungsseite" mit Mustervorlagen, Aushängen und weiteren Informationen eingerichtet.
- Auf unserer FAQ-Seite finden Sie zudem Antworten auf viele Ihrer Frage.