Die wiedersprüchlichen Aussagen der Landesregierung haben jetzt eine Klarstellung durch das zuständige Gesundheitsministerium erfahren. Danach können Kneipen unter bestimmten Voraussetzungen, aber nicht immer öffnen:
Die breite Aufzählung der in §14 CoronaSchutzVO genannten Betriebe macht deutlich, dass die CoronaSchVO keine Privilegierung besonderer Gastronomiebereiche vorsieht. Zwingend ist vor allem, dass die Vorgaben der Anlage eingehalten werden:
- die klare Verpflichtung, das Angebot auf einen Service an Tischen zu beschränken, die mit Mindestabstand aufgestellt sind und
- nur Tische, an denen nur die in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen sitzen dürfen.
Kleine Speisekarte zulässig
Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist das Speisen- und Getränkeangebot grds. nicht entscheidend. Auch „Kneipen“ mit Tischen laut Vorgabe, aber nur einer kleinen Speisekarte sind zulässig.
Negativabgrenzung
Die Negativabgrenzung hat zu §10 Absatz 1 Nr. 1 zu erfolgen, der „Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen“ für unzulässig erklärt. Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu §10 (Schwerpunkt Freizeit statt Speisenangebot) sind:
- Angebot praktisch ausschließlich von (vorwiegend alkoholischen) Getränken (kleine Erdnuss-schälchen sind kein Speisenangebot!)
- charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“)
- Angebot auf die Abendstunden konzentriert
- Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert.
Quelle: Konkretisierung des zuständigen Ministeriums (MAGS) an die Ordnungsämter in NRW