Insbesondere die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken, beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks, erreichte den DEHOGA vielfach. Ob das Bundesfinanzministerium die Getränke im Rahmen eines Frühstücks als Nebenleistung ansehen wird, die das Schicksal der Hauptleistung teilen und somit auch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent unterfallen, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen.
Es könnte sein, dass das BMF einen pauschalen prozentualen Anteil am Gesamtfrühstückspreis festlegen wird, der dem allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen ist. Um allen Einzelfällen gerecht zu werden, wird dieser prozentuale Anteil vermutlich recht hoch festgelegt werden.
In jedem Fall kann der Kostenanteil der Getränke kalkulatorisch ermittelt und der Gesamtfrühstückspreis danach aufgeteilt werden. Bei der Kalkulation ist zu beachten, dass der Preis für den Anteil der Getränke zumindest die Sachkosten zuzüglich eines geringen Gewinnaufschlags abbilden muss. Die Kalkulation sollte unbedingt für spätere Betriebsprüfungen aufbewahrt werden.
Sobald uns konkrete Informationen vom Bundesfinanzministerium in Form des BMF-Schreibens für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vorliegen, werden wir umgehend informieren.
Aus dem veröffentlichten BMF-Schreiben zur allgemeinen Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent (gesondertes BMF-Schreiben) ergeben sich folgende Erkenntnisse:
Übergangsregelung für die Nacht vom 30. Juni bis 1. Juli 2020
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z.B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben die ab dem 1. Juli geltenden Mehrwertsteuersätze von 5 bzw. 16 Prozent angewandt werden.
Übergangsregelung zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer
Nach dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 ist es für einen Übergangszeitraum unschädlich, wenn noch der Mehrwertsteuersatz von 19 bzw. 7 Prozent in einer Rechnung ausgewiesen wird. Das heißt konkret:
Wenn ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbringt und in der Rechnung noch den Mehrwertsteuersatz von 19 bzw. 7 Prozent ausweist, muss der leistende Unternehmer diesen (zu hohen) Steuersatz an das Finanzamt abführen, aber dem Rechnungsempfänger wird der Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.
Einzweckgutscheine
Bezüglich der Einlösung von sog. Einzweckgutscheinen, die vor dem 1. Juli 2020 verkauft und nach dem 30. Juni 2020 eingelöst werden, gilt nach dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, dass bezüglich der abweichenden Mehrwertsteuersätze keine Korrektur erfolgt. Der Gast erhält die mit dem Gutschein versprochene Leistung. Sollte bei Einlösung des Einzweckgutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Einlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern, mithin ab dem 1. Juli 2020 mit 16 bzw. 5 Prozent.
<link file:4547 download>Das BMF-Schreiben zu den allgemeinen Regeln...
Das aktualisiertes Merkblatt zum reduzierten Mehrwertsteuersatz finden Sie hier…