Update: Neue Coronaschutzverordnung - 2G und mehr

Corona, NRW, Instagram

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 24.11.21, enthält einige wichtige Veränderungen für Gastronomie und Hotellerie, Clubs und Diskotheken, vor allen Dingen im Bereich der Zugangsbeschränkungen. 2G ist der neue Standard.

Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 24.11. - 21.12.21.

Die getroffenen Maßnahmen orientieren sich nicht mehr an der "einfachen" 7-Tage-Inzidenz, sondern an der Hospitalisierungsinzidenz (HI), die die hospitalisierten (im Krankenhaus befindlichen) COVID -19-Fälle unter den in den letzten 7 Tagen gemeldeten Fällen bezogen auf 100.000 Menschen ausweist. Sie lag am 23. November bei 4,22. Verschärfungen drohen ab einer HI von 6; Erleichterungen werden wieder möglich, wenn die HI unter 3 liegt. 

 

I. Zusammenfassung:

  • In NRW wird es (vorerst) keinen erneuten Lockdown geben.
  • Zugangsbeschränkungen sind weiterhin von Gastronomen und Hoteliers zu kontrollieren, amtliche Ausweispapiere stichprobenhaft.
  • In der gesamten Gastronomie gilt eine 2G-Zugangsbeschränkung, das heißt, der Zugang ist nur noch Geimpften und Genesenen erlaubt.
  • In Clubs und Diskotheken, Tanz- oder Karnevalsveranstaltungen müssen Gäste nicht nur immunisiert sein (2G), sondern zudem getestet (+).
  • Bei Übernachtungen wird zwischen touristischen (2G) und nicht-touristischen Übernachtungen (3G) unterschieden.
  • Wenn Übernachtungen oder Tagungen unter 3G-Bedingungen stattfinden dürfen, bedeutet das auch immer die vollumfängliche gastronomische Verpflegung!
  • Ausnahmen von 2G: alle Kinder bis 15 Jahre (auch aus dem Ausland) und Gäste mit einem Attest, das von einer Impfung abrät (nicht älter als 6 Wochen)
  • Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
  • Beschäftigte unterliegen ebenfalls einer 3G-Pflicht.
  • Impfzertifikate aus anderen Ländern werden nur dann akzeptiert, wenn bei uns zugelassene Impfstoffe verimpft wurden.


II. Die wichtigsten Regeln im Überblick


1. Allgemein

  • Ausgenommen von der 2G-Regel sind Gäste,
    - denen aus ärztlicher Sicht von einer Impfung abgeraten wird. Diese müssen neben einem ärztlichen Attest (nicht älter als 6 Wochen) einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen.
    - die nicht älter als 15 Jahre sind. Sie gelten wegen der verbindlichen Schultestung als getestet.
  • Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
  • Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab dem 26. November 2021 die CovPassCheck-App verwendet werden. Lesen Sie hier weitere Informationen...

2. Gastronomie

  • In der gesamten Gastronomie, also innen wie außen, in NRW gilt flächendeckend der 2G-Status, außer wenn Speisen und Getränke lediglich abgeholt werden.
  • Ausnahmen bestehen für getestete Gäste mit entsprechenden Attesten und Gäste bis einschließlich 15 Jahren.
  • Betriebskantinen, Mensen etc. unterliegen nur dann 3G, wenn keine externen Gäste die Angebote wahrnehmen.

3. Clubs und Diskotheken (Tanzveranstaltungen)

  • Bei allen "Tanzveranstaltungen" (Clubs, Diskos, Partys, Karnevalsveranstaltungen) gilt 2G+, also auch Immunisierte müssen einen gültigen Test vorlegen.
  • Ausnahmen bestehen wie in der Gastronomie für bis 15-Jährige und Gäste mit Attest.

4. Beherbergung

  • Für touristische Übernachtungen gelten die 2G-Regeln. Ausnahmen bestehen wie in der Gastronomie für bis 15-Jährige und Gäste mit Attest.
  • Nicht-touristische Übernachtungen (geschäftlich bedingte Übernachtungen oder aus wichtigem privatem Grund wie einer Beerdigung) unterliegen den 3G-Regeln. Ein Test muss hier bei der Anreise und nach vier Tagen vorgelegt werden.
  • Alle Übernachtungsgäste dürfen gastronomisch verpflegt werden. Auch im Restaurant. Dies gilt ebenfalls für Gäste, die nicht immunisiert und "nur" getestet sind.

5.Tagungen

  • Bei Tagungen aus beruflichem Anlass, die unter 3G-Möglichkeiten durchgeführt werden können, darf auch eine vollumfängliche gastronomische Versorgung - z.B. im Restaurant - erfolgen.

6. Beschäftigte

  • Für alle Beschäftigte gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
  • Nicht immunisierte Beschäftigte müssen grundsätzlich ein offizielles, negatives Schnell- oder PCR-Test-Ergebnis bei Betreten des Betriebs vorlegen.
  • Tests unter Aufsicht im Betrieb dürfen allerdings weiterhin durchgeführt werden.
  • Die Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Test) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
  • Beschäftigte mit Gästekontakt müssen zudem immer mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Wie bisher muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten mindestens zweimal die Woche einen kostenlosen Selbsttest zur Verfügung stellen.
  • Mehr Informationen finden Sie hier...

6. Kontrollen und Mitteilung von Verstößen

  • Die Höhe der Bußgelder bei Verstößen gegen die Coronaregeln wurde empfindlich erhöht.
  • Wichtig: Verstöße von "Gastronomen" (nach Gaststättenrecht verantwortliche Person) gegen grundlegende Pflichten dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen und ähnliches) führen dazu, dass diese Verstöße an die für die Überprüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weitergeleitet werden.
  • Hinweis: Wegen der Verschärfungen und der angekündigten häufigeren Kontrollen, aber auch aus reinem Selbstzweck lohnt es sich, die Auflagen der CoronaSchVO genau einzuhalten.
  • Hinweis: Die Corona-App eignet sich nicht für den Zugangsnachweis, weil dort alle Zertifikate gespeichert werden. Die CoronaSchVO empfiehlt den Einsatz der CovPass-App des RKI.

7. Impfzertifikate aus Nicht-EU-Ländern

  • Momentan sind in Deutschland nur die Impfstoffe von Biotec, Moderna, AstraSeneca und Johnson&Johnson zugelassen. Das heißt,
    - Impfzertifikate, die auf einer Impfung mit einem anderen Impfstoff basieren, sind nicht geeignet, das 2G-Kriterium "geimpft" zu erfüllen.
    - Ein "Biontec-Impfzertifikat" aus dem Nicht-EU-Ausland ist allerdings ausreichend. Es geht also nur um den Impfstoff und nicht um den Ausstellungsort des Zertifikats.
  • Das ergibt sich über §2 Abs. 8 S.1 CoronaSchVO nach §2 Nr. 3-5 SchutzAusnahmV
    „ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

    a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adressewww.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder

    b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,“
    „ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,“

  • Weitere Infos finden Sie hier: Paul-Ehrlich-Institut

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher