Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 13.1. - 9.2.22.
Zusammenfassung der Neuerungen vom 13.1.
Gastronomie: 2G+
- Grundsatz: Mit der Änderung der Verordnung gilt auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+-Regel. Das heißt, dass auch Geimpfte und Genesene grundsätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen müssen. Das heißt, wo 2G in der Gastronomie gegolten hat, gilt jetzt 2G+.
- Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt auch für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
- Die Anforderungen gelten sowohl für die Innen- wie die Außengastronomie.
Testungen vor Ort
- Testungen können nunmehr auch „vor Ort“ unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person - wie bei der Mitarbeitertestung - vorgenommen werden.
- Der ordnungsgemäß durchgeführte und dokumentierte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt des konkreten Angebots.
- Ob und in welcher Form eine Testung stattfindet, entscheidet der Gastronom.
- Das Angebot muss nicht kostenfrei durchgeführt werden.
Lesen Sie hier unter III die Anlage zur Coronaschutzverordnung mit Durchführungshinweisen...
Sonstiges
- 2G+ gilt nicht bei der bloßen Abholung von Speisen und Getränken.
- Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.
- Nicht-touristisch Reisende in Beherberungsbetrieben - z.B. Geschäftsreisende, für die die 3G-Regelungen weiterhin gelten, können also wie bisher alle gastronomischen Angebote im Hotel wahrnehmen. Das Gleiche gilt für touristisch Übernachtende, bei denen die 2G-Regeln auch in der Gastronomie gelten. Allerdings gilt das nicht, wenn Dritte, die nicht übernachten, ein Angebot des Hotel-Restaurants ins Anspruch nehmen. Dann gilt 2G+.
- Auch für betriebliche Tagungen/Veranstaltungen und deren gastronomische Versorgung gelten weiterhin die 3G-Regeln.
Hinweis:
Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem für Sie zuständigen Ordnungsamt in Verbindung.