Update Neue Coronaschutzverordnung - gültig ab 16.1.

Corona, Instagram, NRW

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 16.1.22, erweitert die Möglichkeiten der Befreiung im Rahmen von 2G+ und definiert neu, wann eine Auffrischungsimpfung vorliegt.

Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 16.1. - 9.2.22.

Zusammenfassung der Neuerungen vom 13.1. und 16.1.

Gastronomie: 2G+

  • Grundsatz: Mit der Änderung der Verordnung gilt auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+-Regel. Das heißt, dass auch Geimpfte und Genesene grundsätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen müssen. Das heißt, wo 2G in der Gastronomie gegolten hat, gilt jetzt 2G+.
  • Die Anforderungen gelten sowohl für die Innen- wie die Außengastronomie.

Neu: Erweiterung Befreiung von Testpflicht

Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für

  1. geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Co-
    vid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt
  3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.

Hinweis: Die Befreiung von der Testpflicht gilt ab Vornahme der Boosterimpfung.

Neu: Auffrischungsimpfung

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff von Johnson & Johnson).

Hinweis: Bis jetzt mussten Johnsen-Geimpfte nur eine weitere Impfung mit Biontec oder Moderna machen lassen, um als geboostert zu gelten. Das gilt jetzt nicht mehr.

Testungen vor Ort

  • Testungen können nunmehr auch „vor Ort“ unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person - wie bei der Mitarbeitertestung - vorgenommen werden.
  • Der ordnungsgemäß durchgeführte und dokumentierte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt des konkreten Angebots.
  • Ob und in welcher Form eine Testung stattfindet, entscheidet der Gastronom.
  • Das Angebot muss nicht kostenfrei durchgeführt werden.

Lesen Sie hier unter III die Anlage zur Coronaschutzverordnung mit Durchführungshinweisen...

Sonstiges

  • 2G+ gilt nicht bei der bloßen Abholung von Speisen und Getränken.
  • Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.
  • Nicht-touristisch Reisende in Beherberungsbetrieben - z.B. Geschäftsreisende, für die die 3G-Regelungen weiterhin gelten, können also wie bisher alle gastronomischen Angebote im Hotel wahrnehmen. Das Gleiche gilt für touristisch Übernachtende, bei denen die 2G-Regeln auch in der Gastronomie gelten. Allerdings gilt das nicht, wenn Dritte, die nicht übernachten, ein Angebot des Hotel-Restaurants ins Anspruch nehmen. Dann gilt 2G+.
  • Auch für betriebliche Tagungen/Veranstaltungen und deren gastronomische Versorgung gelten weiterhin die 3G-Regeln.

Hinweis:
Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem für Sie zuständigen Ordnungsamt in Verbindung.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher