Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 16.1. - 9.2.22.
Zusammenfassung der Neuerungen vom 13.1. und 16.1.
Gastronomie: 2G+
- Grundsatz: Mit der Änderung der Verordnung gilt auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+-Regel. Das heißt, dass auch Geimpfte und Genesene grundsätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen müssen. Das heißt, wo 2G in der Gastronomie gegolten hat, gilt jetzt 2G+.
- Die Anforderungen gelten sowohl für die Innen- wie die Außengastronomie.
Neu: Erweiterung Befreiung von Testpflicht
Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für
- geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Co-
vid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben, - Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt
- genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
Hinweis: Die Befreiung von der Testpflicht gilt ab Vornahme der Boosterimpfung.
Neu: Auffrischungsimpfung
Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff von Johnson & Johnson).
Hinweis: Bis jetzt mussten Johnsen-Geimpfte nur eine weitere Impfung mit Biontec oder Moderna machen lassen, um als geboostert zu gelten. Das gilt jetzt nicht mehr.
Testungen vor Ort
- Testungen können nunmehr auch „vor Ort“ unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person - wie bei der Mitarbeitertestung - vorgenommen werden.
- Der ordnungsgemäß durchgeführte und dokumentierte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt des konkreten Angebots.
- Ob und in welcher Form eine Testung stattfindet, entscheidet der Gastronom.
- Das Angebot muss nicht kostenfrei durchgeführt werden.
Lesen Sie hier unter III die Anlage zur Coronaschutzverordnung mit Durchführungshinweisen...
Sonstiges
- 2G+ gilt nicht bei der bloßen Abholung von Speisen und Getränken.
- Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches.
- Nicht-touristisch Reisende in Beherberungsbetrieben - z.B. Geschäftsreisende, für die die 3G-Regelungen weiterhin gelten, können also wie bisher alle gastronomischen Angebote im Hotel wahrnehmen. Das Gleiche gilt für touristisch Übernachtende, bei denen die 2G-Regeln auch in der Gastronomie gelten. Allerdings gilt das nicht, wenn Dritte, die nicht übernachten, ein Angebot des Hotel-Restaurants ins Anspruch nehmen. Dann gilt 2G+.
- Auch für betriebliche Tagungen/Veranstaltungen und deren gastronomische Versorgung gelten weiterhin die 3G-Regeln.
Hinweis:
Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem für Sie zuständigen Ordnungsamt in Verbindung.