Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 28.12. - 12.1.22.
- Die vielfach diskutierten Kontaktbeschränkungen gelten nicht in der Gastronomie.
- Auch flächendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.
- Wichtig: Weil die Kontaktbeschränkungen (bis 10 Personen) in der Gastronomie nicht bestehen, sind die Zugangskontrolle und deren ordnungsgemäße Durchführung umso wichtiger! Hintergrund: In der Gastronomie muss der Zugang der 2G/2G+-Regeln im Gegensatz zu sonstigem öffentlichen wie privatem Raum kontrolliert werden.
Zusammenfassung der Neuerungen vom 28.12.:
Gastronomie, Veranstaltungen, Veranstaltungen
Hinweis: An den Voraussetzungen zur Nutzung gastronomischer Angebote hat sich nichts geändert.
- Die Beschränkungen von Zusammenkünften im öffentlichen wie privaten Raum nach §6 Absatz II CoronaSchVO beziehen sich nicht auf gastronomische Angebote.
- Gastronomische Angebote bleiben unter den jeweiligen bekannten Zugangsbeschränkungen von 3G, 2G, 2G+ und den sonstigen allgemeinen Regelungen zulässig.
- Das gilt auch für Veranstaltungen - z.B. bei privaten Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet. Maximal dürfen 749 Personen teilnehmen.
- Bei Tagungen gilt unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes die Maskenpflicht.
Beherbergung
- Bei nicht-touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben müssen nicht immunisierte Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit einen erneuten Test vorlegen.
Beispiel: Ein ungeimpfter Gast legt einen noch fünf Stunden gültigen Test vor. Nach fünf Stunden muss er einen neuen Test vorlegen. - In Wellnessbereichen und Hallenschwimmbädern gilt ab dem 28.12. eine 2G+-Zugangsbeschränkung, das heißt, neben einem Nachweis der Immunisierung ist die Vorlage eines gültigen negativen Tests notwendig (Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen).
Zusammenfassung der Neuerungen vom 17.12.:
- Clubs und Diskotheken und andere Einrichtung bzw. Veranstaltungen, bei denen das Tanzen der Hauptzweck ist, dürfen in ganz NRW seit dem 17.12. nicht mehr geöffnet bzw. durchgeführt werden. Wie im Frühjahr bereits mit dem zuständigen Ministerium abgesprochen darf von der Schank- und Speisekonzession allerdings weiterhin Gebraucht gemacht und Essen und Getränke ausgegeben werden.
- Andere Veranstaltungen, bei denen "auch" getanzt wird, einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen sind hingegen weiterhin unter 2G+-Regeln erlaubt.
- Zugangsnachweise: Zugangsnachweise sind ab 7.12. grundsätzlich am Eingang zu kontrollieren. Jetzt müssen auch amtliche Ausweispapiere immer kontrolliert werden.
Hinweis: Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Corona-App eignet sich nicht für den Zugangsnachweis, weil dort alle Zertifikate gespeichert werden!
Hinweis: Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen. - Immunisierten Gleichgestellte: Immunisierten, also Geimpften und Genesenen, gleichgestellt sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre und Personen, die laut Attest nicht geimpft werden können. Sie müssen allerdings einen gültigen Test vorweisen (24H/Antigen- oder 48h/PCR-Test).
Die Neuerungen ersetzen die bis dato geltenden Regeln, ansonsten gelten weiterhin die bekannten Festlegungen der CoronaSchVO.