Die veränderte CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 3.2. - 9.2.22.
Zusammenfassung der Neuerungen vom 3.2.
Veranstaltungen:
Neben den bereits bisher zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 750 Personen kann bei überregionalen Großveranstaltungen die Zuschauerkapazität ausgeweitet werden:
- bei Veranstaltungen in Innenräumen gilt dann eine maximale Auslastung von 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Zuschauer.
- Bei Veranstaltungen im Freien liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Zuschauer.
- Wenn diese erhöhte Zuschauerkapazität genutzt werden soll, gilt bei den Veranstaltungen grundsätzlich die 2G+-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen.
- Zudem ist die erhöhte Personenzahl bei Veranstaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 (z.B. private Feiern mit Tanz, Karnevalsveranstaltungen) nicht zulässig.
Hinweise:
- Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Kontaktbeschränkungen von bis zu 10 Personen auch in der Gastronomie gelten. Dem ist nicht so! Grund: im Gegensatz zu privaten oder öffentlichen Räumen finden in der Gastronomie Zugangskontrollen statt.
- Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem für Sie zuständigen Ordnungsamt in Verbindung.