Update November-Lockdown: Stichwort - Ausgleichszahlungen - Abschlag kommt

Corona, NRW, Instagram

Der Rahmen steht, und die angedachten Entschädigungszahlungen werden sehr vielen Betrieben in NRW und ganz Deutschland weiterhelfen. Ein Abschlag wird kommen. Allerdings sind noch weitere Detailfragen offen, um die sich der DEHOGA intensiv kümmert. Ein Überblick und eine Anmerkung: Es muss jetzt schnell und unbürokratisch gehen...

Rahmenbedingungen

Finden Sie hier die wichtigsten Rahmenbedingungen, wie sie uns zurzeit vorliegen.

Erste Antworten auf unsere Fragen - Presseerklärung der zuständigen Ministerien

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
  • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Lesen Sie hier die vollständige Meldung der zuständigen Bundesministerien.

Offene Fragen und Erwartungen des Gastgewerbes

  • Antragstellung und Zeitplan
    - Klärung, wie die Antragstellung erfolgt, welche Nachweise zu erbringen sind und ab wann Anträge gestellt werden können

  • Antragsberechtigung und "Novemberhilfe plus"
    - Sicherstellung, dass ALLE Betriebe des Gastgewerbes die zugesagten Entschädigungsleistungen erhalten
    - Klärung des Verhältnisses zwischen EU-Beihilferegelungen und KfW-Krediten
    - Definition des Begriffs "verbundene Unternehmen"
    - Gelten Obergrenzungen pro Unternehmen oder konzernweit?
    - Klarstellung, dass Unternehmen der Cateringwirtschaft durch "Corona-Maßnahmen" massiv und unmittelbar betroffen und deshalb wie andere direkt betroffene Unternehmen aus der Gastronomie behandelt werden müssen

  • Berechnung der Zuschüsse und Anrechnungsregeln
    - Klärung, dass Nettoumsätze gemeint sind
    - Klärung, wie sich der "Wochenumsatz" errechnet
    - Forderung nach einem Wahlrecht für Unternehmer zwischen Referenzmonat November und dem Durchschnitts-Referenzmonat 2019 - diese Wahlmöglichkeit besteht für Soloselbstständige bereits
    - Forderung nach einem Wahlrecht für Gründer zwischen Referenzmonat Oktober 2020 und dem Durchschnitts-Referenzmonat seit Gründung
    - Klärung, welche "anderen staatlichen Liestungen" neben Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld angerechnet werden
    - Klärung, was Anrechnung von Umsätzen von mehr als 25% des Vergleichsmonats auf die Umsatzerstattung bedeutet
    - Klarstellung, dass die Sonderregelung, nur "19%-Umsätze" zu betrachten, bei vielen gastronomischen Konzepten wie Imbissen, Caterern, Lieferdiensten zu groben Benachteiligungen führt weswegen ein Wahlrecht zwischen allen Umsätzen oder nur denen mit vollem Mehrwertsteuersatz gewährt werden soll. 

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher