Update Rückverfolgbarkeit: Was muss, was nicht!

Fachgruppen

Bußgeldpflicht bei falschen Angaben nur beim Gast +++ keine Plausibilitätsprüfung durch Gastronome +++ Gäste, die sich weigern, Listen auszufüllen, ist über Hausrecht Zutritt zu verweigern +++ Pflichten der Gastronomen, Listen vorzuhalten, sie sicher aufzubewahren und nach vier Wochen datenschutzkonform zu vernichten, bleiben bestehen +++ Zugriff unbefugter Dritter auf Listen, also auch durch andere Gäste, ist zu verhindern

Seit 1. Oktober müssen Gäste, die falsche Kontaktdaten hinterlassen, damit rechnen, ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro zu bezahlen. Es ist ein wichtiges und richtiges Signal der Politik, um die Wichtigkeit der Rückverfolgbarkeit zu unterstreichen und liegt im Interesse der Branche, weil "richtige" Kontaktlisten die Grundlage dafür sind, im Fall der Fälle Infektionsketten nachvollziehen und eine weitere Ausbreitung eindämmen zu können. Für Gastronomen gibt es keine rechtliche Überprüfungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der Daten. Im Rahmen des Hausrechts muss allerdings einem Gast der Zutritt verweigert werden, wenn er sich offensichtlich verweigert, seine Kontaktdaten anzugeben.

Mit Überprüfungen rechnen
In den kommenden Wochen ist mit verschärften Überprüfungen der Listen durch die Ordnungsämter zu rechnen. Dabei ist damit zu rechnen, dass neben der Richtigkeit der Kontaktdaten auch die Pflichten der Gastronomen mit überprüft werden. Gastronomen sind verpflichtet,

  • Listen unter anderem mit Name, Adresse, Telefonnummer in Papierform bereitzuhalten und auszulegen
    (Hier finden Sie Mustervorlagen),
  • sie für vier Wochen sicher und datenschutzkonform zu verwahren und
  • danach datenschutzkonform zu vernichten.

Die Gästedaten müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen vor dem Zugriff unbefugter Dritter, also auch Gästen, geschützt werden. Jedem Gast bzw. jeder Tischgruppe steht eine Kontaktdatenliste zu. Nach deren Besuch müssen die Listen ersetzt werden. Tageslisten für einen Tisch z.B. sind nicht gestattet. Es drohen ebenfalls empfindliche Bußgelder bei Verstößen gegen die Rückverfolgbarkeitsregeln!

Hinweis: Eine digitale Erfassung der Kontaktdaten kann nur zusätzlich erfolgen, es sei denn, man kann gewährleisten, dass alle Gäste von der digitalen Erfassung Gebrauch machen!

Wir empfehlen allen Gastronomen neben den anderen Regeln, ein besonderes Augenmerk auf das Thema Rückverfolgbarkeit zu legen.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher