(Wichtigste) Eckpunkte Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Vorab: Wann und wie Anträge gestellt werden können, ist noch nicht festgelegt! Das Zusammenstellen der für die Anträge notwendigen Unterlagen kann allerdings schon jetzt erfolgen!
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die besonders unter der Corona-Krise leiden, soll es weitere staatliche Leistungen geben.
- Antragsberechtige und Fristen (S.2)
- Umsatz April-Mai 2020 um mindestens 60% niedriger als 2019
- Antragsfrist: 31.8.20
- Auszahlungsfrist: 30.11.20 - Förderfähige Kosten (S.3)
- unter anderem für Mieten und Pachten
- Nebenkosten
- Kosten für Auszubildende
- aber nicht: für Unternehmerlohn - Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe (S.4)
- bis maximal 80% der Fixkosten - Maximale Förderung (S.5)
- bis 150.000 Euro für drei Monate
- grundsätzliche Staffelung für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigte 9.000 Euro/3 Monate, 15.000 Euro/3 Monate für Unternehmen bis zu zehn Beschäftigte - Laufzeit (S.6)
- Juni - August 2020 - Nachweise (S.6)
- Ermittlung Beschäftigtenzahl 29.2.2020
- Stufe 1: Im Rahmen der Antragstellung sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der Fixkosten glaubhaft zu machen.
- Stufe 2: Beleg der Antragsvoraussetzungen - Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht erneute Antragsberechtigung
- Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-Zuschussprogrammen regeln die Länder(S.8) - Programmvolumen (S.8)
- Begrenzung auf 25 Mrd. Euro
<link file:4527 download>Das Eckpunktepapier finden Sie hier...
Änderungen zum bisherigen Entwurf
- Für die Antragsberechtigung ist die KMU-Grenze von maximal 249 Mitarbeitern explizit nicht mehr enthalten. Stattdessen findet sich die nicht ganz eindeutige Formulierung: „Unternehmen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren“. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: unter 249 Beschäftigte, unter 50 Mio. Euro Umsatz, Bilanzsumme unter 43 Mio. Euro antragsberechtigt sind.
- Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
- Eine zusätzliche Staffel unterhalb der bisherigen Umsatzeinbruchgrenzen 70% und 50% wurde eingeführt: Die Überbrückungshilfe erstattet nun auch einen Anteil in Höhe von 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Kritik des DEHOGA
Auch wenn wir uns darüber freuen, dass - wie von uns gefordert - die Überbrückungshilfe auch bei Umsatzeinbußen von weniger als 50% Anwendung findet, Kosten für Auszubildende und Kosten für Beschäftigte Berücksichtigung finden, gibt es noch deutliche Kritikpunkte, auf die wir weiterhin hinweisen werden.
- Das Programm orientiert sich an bestimmten Unternehmensgrößen und deren Beschäftigtenzahl und nicht ausreichend an der tatsächlichen Betroffenheit der Unternehmen.
- Besonders negativ ist die Regelung zu den verbundenen Unternehmen: „Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfe nur bis zu einer Höhe von 150.000 € über drei Monate beantragen.“
- Das Volumen ist zu gering und der Förderungszeitraum von drei Monaten zu kurz.
Weitere Forderungen für NRW (Auszug)
Der DEHOGA NRW fordert Nachbesserungen für Nordrhein-Westfalen:
- Erweiterung der Förderungsfähigkeit auf Lebenshaltungskosten und Unternehmerlohn
- Höhere Förderung bei zusätzlicher Ausbildung: höhere Prämie für einen längeren Zeitraum
- Erweiterung der Förderungsfähigkeit von verbundenen Unternehmen, weil die jetzige Förderung der Situation im Gastgewerbe häufig nicht gerecht wird