Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. August 2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass eine private Party zum 26. Geburtstag mit 70 Gästen nicht wie geplant stattfinden durfte. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Münster von der geplanten Feier Kenntnis erlangt hatte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Das Gericht geht damit weiter als der Verordnungstext, dem der Verordnungsgeber leicht eine "runde" vor die Geburtstagsfeier hätte stellen können, was er aber nicht getan hat.
Zu keiner weiteren Einschränkung kam das VG in Münster bei einer Abiturfeier. Dies, weil einmalig und in der Aufzählung des §13 CoronaSchVO genannt, sei ein Fest zu einem herausragenden Anlass und deshalb erlaubt. Und runde Abiturfeiern gibt es ja auch noch nicht.
Einzelne Kommunen nehmen bereits Bezug auf die gerichtlichen Entscheidungen, vor allen Dingen bei Geburtstagen. Wer jetzt also auf Nummer sicher gehen möchte, ob private Feiern in seiner/ihrer Kommune herausragend sind oder nicht, sollte bei der zuständigen Behörde nachfragen.