Die aktuellen Änderungen:
- Am Mittwoch, 22. April 2021 hat das Bundeskabinett nach nur einem einzigen Geltungstag der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, diese in Hinblick auf die Testangebotspflicht der Arbeitgeber erneut zu verschärfen. Unabhängig von der konkreten Tätigkeit müssen Arbeitgeber allen ihren Beschäftigten zukünftig zweimal pro Woche Tests zur Verfügung stellen.
Eine Pflicht der Beschäftigten, das Testangebot auch anzunehmen gibt es nach Bundesrecht weiterhin nicht. Allerdings enthalten die Corona-Verordnungen der Bundesländer Bayern, Berlin und Sachsen unter jeweils sehr unterschiedlichen Voraussetzungen Pflichten der Beschäftigten sich tatsächlich selbst zu testen bzw. testen zu lassen. Die entsprechenden Regelungen in den Ländern finden Sie wie immer hier…
Die erläuterte Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist bereits seit dem heutigen Freitag in Kraft. FAQs des Bundesarbeitsministeriums zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier… . In der aktuell im Netz veröffentlichten Fassung waren allerdings zu Redaktionsschluss die aktuellen Änderungen noch nicht enthalten.
Eine häufige Frage seitens der Unternehmer sei bereits an dieser Stelle beantwortet: Dadurch, dass man Mitarbeiter zu den kostenfreien „Bürgertests“ schickt, werden die Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz nicht erfüllt.
Mit den im Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sind außerdem erneut Verschärfungen bei der Homeofficepflicht beschlossen worden. Konkret: Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten nur dann kein Angebot zum Homeoffice machen, wenn zwingende (neu) betriebliche Gründe entgegenstehen. Neu ist auch, dass die Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen haben, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die Anforderungen an die Gründe, die die Annahmepflicht der Beschäftigten verhindern, sind nicht hoch. Nach der Gesetzesbegründung können dies beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. In einem solchen Fall empfiehlt der DEHOGA eine schriftliche Mitteilung des Beschäftigten, dass das Arbeiten von zu Hause nicht möglich ist, und eine Dokumentation dieser Mitteilung durch den Arbeitgeber.