Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2019 die Norm des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB außer Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift wurden bei der für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Jahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Meist wortgleiche Regelungen gibt es bisher noch in den Regelungen zu den Kündigungsfristen in fast allen DEHOGA-Manteltarifverträgen.
Soweit Unternehmen in den letzten Jahren noch die Kündigungsfristen abhängig vom Alter der Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn differenziert berechnet haben, empfehlen wir, diese Praxis spätestens jetzt zu beenden.
Zum Hintergrund:
Der EUGH hatte bereits 2010 in der Rechtssache Kücükdeveci entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstieße und unmittelbar nicht mehr anzuwenden sei.
Ungeachtet der Tatsache, dass man gegen diese EuGH-Rechtsprechung juristische Gegenargumente ins Feld führen konnte, haben Arbeitsgerichte deshalb § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und auch entsprechende tarifliche Regelungen meist nicht mehr akzeptiert. Wir haben daher die Nichtanwendung dieser gesetzlichen und entsprechender tariflicher (oder auch eventueller arbeitsvertraglicher) Regelungen empfohlen und viele Unternehmen haben auch bereits seit langem die Kündigungsfristen unabhängig vom Lebensalter berechnet. Mit ihrer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber findet die EuGH-Rechtsprechung jetzt auch ihren Niederschlag im positiven nationalen Recht.
Bis zur formalen Umsetzung dieser Rechtsänderung in den DEHOGA-Manteltarifverträgen wird sicherlich noch einige Zeit vergehen.
Unabhängig vom Wortlaut eines anzuwendenden Tarifvertrages oder auch einer eventuellen vergleichbaren arbeitsvertraglichen Regelung kann jedoch Unternehmen spätestens jetzt nur noch geraten werden, die Kündigungsfristen unabhängig vom Lebensalter zu berechnen.
Meldung des DEHOGA Bundesverband