Wissenswertes zu dem ab 1. Juni geltenden neuen Zuwanderungsregeln: Westbalkanregelung und Chancenkarte

Gesetze, Arbeitskräftesicherung

Zum 1. Juni 2024 treten weitere Regelungen aus dem Gesetz und der Verordnung zur Fachkräfteeinwanderung („FEG 2.0“) in Kraft (DEHOGA compact berichtete). Für das Gastgewerbe relevant sind dabei insbesondere die Chancenkarte und die Erweiterung der Westbalkanregelung.

Kompakte Branchen-FAQ zu allen neuen Aufenthaltstiteln des FEG 2.0 finden Sie unter

https://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/arbeitskraefte-einwanderung/

Dazu noch einige Details speziell zu Chancenkarte und Westbalkanregelung:

Westbalkanregelung:

  • Das Jahres-Kontingent für die Westbalkanregelung wird zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen erhöht.
  • Es wird Monatskontingente geben. Bei Ausschöpfung des Kontingents im Monat wird geprüft, ob im Folgemonat eine Zustimmung erteilt werden kann.
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird nur als Vorabzustimmung erteilt. Ab dem 1. Juni 2024 können Arbeitgeber Vorabzustimmungsanfragen hier online stellen Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte | (arbeitsagentur.de) 
  • Hat die BA die Vorabzustimmung zur Beschäftigung erteilt, kann die künftige Arbeitskraft in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise und Aufnahme der Beschäftigung beantragen.
  • Beachten Sie: Das Vorabzustimmungsverfahren kann nicht für die Verlängerung des Aufenthaltstitels genutzt werden. In diesem Fall muss sich die Arbeitskraft direkt an die Ausländerbehörde wenden. Diese holt die Zustimmung der BA in einem behördeninternen Verfahren ein.
  • Die Vorrangprüfung für die Westbalkanregelung ist bis auf weiteres ausgesetzt.


Chancenkarte und Folge-Chancenkarte

Über den neuen Selfcheck auf dem Portal „Make it in Germany“ hatte DEHOGA compact Sie bereits informiert: Self-Check: Chancenkarte.

  • Für die erstmaligen Erteilung der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche ist keine Zustimmung der BA erforderlich. Den Visum- und Einreiseprozess finden Sie auf einen Bick hier.

Die Chancenkarte kann für bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt (Folge-Chancenkarte). Hier muss die BA zustimmen und prüft den Arbeitsvertrag. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt (d. h. keine Anlerntätigkeit).

 

Quelle: DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Michael Boes, Fachgruppe Arbeitsmarkt und Berufsbildung