In der Nacht von Sonntag, dem 27. Oktober 2024 wird die Uhr um eine Stunde - von 3 auf 2 Uhr - zurückgestellt. Somit beginnt die Winterzeit (Normalzeit). Die nächste Sommerzeit beginnt am Sonntag, dem 30. März 2025.
Bei der Zeitumstellung von Sommer- auf Winterzeit (Normalzeit) gibt es einige arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Arbeitnehmer, die während der Umstellung Nachtarbeit leisten. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Die Umstellung von Sommer- auf Winterzeit bedeutet, dass die Uhr in der Nacht um 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr zurückgestellt wird. Dies führt dazu, dass die Nacht eine Stunde länger ist. Arbeitnehmer, die in dieser Nacht eine Nachtschicht leisten, arbeiten daher effektiv eine Stunde länger.
Da durch die Zeitumstellung eine Stunde mehr gearbeitet wird, ist diese zusätzliche Stunde auch zu vergüten. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Bezahlung für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, das heißt in diesem Fall für neun statt acht Stunden.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die Arbeitszeit in der Regel acht Stunden nicht überschreiten darf. Durch die Zeitumstellung entsteht eine zusätzliche Stunde, sodass die Schicht in dieser Nacht länger als acht Stunden dauern kann. Dies ist zulässig, wenn die maximale tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht überschritten wird.
Das Arbeitszeitgesetz sieht eine Mindestruhezeit von elf Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit vor. Die Zeitumstellung ändert grundsätzlich nichts an dieser Regelung. Auch wenn die Nachtschicht eine Stunde länger dauert, bleibt die Ruhezeitregelung unberührt und muss eingehalten werden.
Bei der Umstellung von Sommer- auf Winterzeit im Gastgewerbe gibt es neben den arbeitsrechtlichen Aspekten auch operative Aufgaben, die für einen reibungslosen Ablauf des Betriebs wichtig sind. Hier sind einige Beispiele: