Wer kann diesen Zuschuss erhalten?
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
- Kurzarbeit durchführt und dessen Arbeitsausfall mindestens 50 Prozent beträgt,
- trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung Auszubildende und - außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts - deren Ausbilder*innen, die jeweils von dem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent der Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Wann kann ich den Antrag stellen? / Sind Fristen für die Beantragung zu beachten?
Der Ausbildungsbetrieb hat zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen, dass die Berufsausbildung trotz Kurzarbeit fortgesetzt wird. Die Anzeige hat unverzüglich, möglichst zeitgleich zur Anzeige der Kurzarbeit zu erfolgen. Der Antrag auf Zuschuss ist sodann rückwirkend für jeden Monat innerhalb von drei Monaten zu stellen (Ausschlussfrist). Für welchen Zeitraum wird der Zuschuss gewährt? Der Zuschuss wird für jeden Monat gewährt, in dem die Ausbildung trotz Kurzarbeit und relevantem Arbeitsausfall fortgesetzt wird. Der Zuschuss kann ab August 2020 und letztmalig für Dezember 2020 gewährt werden.
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