Weitere Informationen zum HinSchG können Sie auch bei Ihrer IHK erfragen.
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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die Personen schützt, die Verstöße gegen das EU-Recht in bestimmten Bereichen melden. Unternehmen und Verwaltungen müssen dazu für entsprechende Meldekanäle sorgen. Hinweisgebende Personen können Mitarbeitende, aber auch Geschäftspartner, Lieferanten oder andere Stakeholder sein. Sie sollen beispielsweise vor Diskriminierung, Kündigung oder Schadensersatzansprüchen geschützt werden.
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) treffen Unternehmen als Beschäftigungsgeber folgende Pflichten:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass diese Checkliste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und lediglich Anhaltspunkte für Ihre individuell auf Ihr Unternehmen anzupassende Planung bieten soll.
Sofern bei Ihnen bereits eine interne Meldestelle/ein interner Meldekanal vorhanden ist, kann die Checkliste ggf. zur Überprüfung herangezogen werden, ob im Hinblick auf das HinSchG Anpassungsbedarfe bestehen.
Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle/eines internen Meldekanals[1] | ||
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| Unternehmen mit i. d. R. mehr als 250 Beschäftigten: Pflicht seit dem 02.07.2023 |
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| Unternehmen mit in der Regel 50-249 Beschäftigten: Pflicht ab dem 17.12.2023 |
Interne Meldestelle: externe oder interne Lösung? | ||
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| Interne Lösung (eigene Beschäftigte oder Arbeitseinheit) oder |
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| Beauftragung eines Dritten oder |
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| Einrichtung einer gemeinsamen Stelle mit anderen privaten Beschäftigungsarbeitgebern (Möglichkeit besteht nur für solche mit i. d. R. 50-249 Beschäftigten)[2] oder |
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| „Konzernlösung“[3] |
[1] Diesbezüglich liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn keine gesetzlich vorgeschriebene interne Meldestelle eingerichtet bzw. betrieben wird (gem. § 42 Abs. 2 HinSchG wird diese Bußgeldvorschrift erst ab 01.12.2023 angewendet).
[2] Kann ggf. auch gesellschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen aufwerfen, die hier nicht näher behandelt werden können.
[3] Das HinSchG lässt diese Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen zu (s. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/3442, S. 79). Die Möglichkeit ist aber derzeit europarechtlich nicht unumstritten.
| Wer und wo (z. B. Abteilung)? |
| Nachweis der Fachkunde, ggf. (externe) Schulung der (potentiellen) Meldestellenbeauftragten |
| Gewährleistung der Unabhängigkeit der/des Meldestellenbeauftragten (§ 15 Abs. 1 HinSchG) |
| Sicherstellung, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt(ggf. „Back-up-Lösung“) |
| Vertretungsregelung |
| Konkretisierung der Aufgaben der internen Meldestelle (insb. betreffend Betrieb des internen Meldekanals, Fristenmanagement und Folgemaßnahmen) |
| Durchführung der konkreten Benennung incl. Verpflichtung zur Vertraulichkeit (schriftlich) |
| Ggf.: Eingrenzung und Vertraulichkeitsverpflichtung von die Meldestellenbeauftragten unterstützenden Personen |
| Auch anonym? (nicht zwingend[1]) |
| Zugang für Beschäftigte und überlassene Leiharbeitnehmer |
| Optional: Öffnung des internen Meldekanals auch für Dritte (z. B. Kunden)? |
| Auswahl eines Meldesystems (ggf. Suche nach einer Softwarelösung bzw. entsprechende Implementierung) |
| Möglichkeit vorhanden, Hinweise mündlich (Telefon- oder andere Art der Sprachübermittlung) oder in Textform zu erstatten? |
| Ist auf Verlangen des Hinweisgebers innerhalb einer angemessen Zeit eine persönliche Zusammenkunft möglich? |
| Fristenmanagement vorhanden (Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen; Begründete Rückmeldung zu Folgemaßnahmen spät. 3 Monate nach der Eingangsbestätigung) |
| Schaffung von Anreizen zur vorrangigen Nutzung des internen Meldekanals |
| Gewährleistung der Vertraulichkeit i. S. d. §§ 8, 9 HinSchG) |
| Gewährleistung der Dokumentation von Meldungen gem. § 11 HinSchG |
| Gewährleistung des Datenschutzes (insb. Informationen gemäß den Art. 13 und 14 EU-DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Hinweisgebersystems) |
| Zugriffskonzept (Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die Meldebeauftragten sowie diese ggf. unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben) |
| (Ggf.) Abstimmung mit weiteren vorhandenen Meldewegen |
| Beachtung des Behinderungsverbots (§ 7 Abs. 2 HinSchG), des Verbots abweichender Vereinbarungen (§ 39 HinSchG) sowie des Repressalienverbots (§ 36 Abs. 1 HinSchG) bzw. ggf. entsprechende Vorkehrungen |
| Keine Beschränkung oder Erschwerung einer externen Meldung (§ 7 Abs. 3 S. 3 HinSchG) |
[1] Nach § 16 Abs. 1 S. 4-5 HinSchG sollte die interne Meldestelle auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten; es besteht aber keine Verpflichtung, die Meldekanäle so auszugestalten, dass sie auch die Abgabe anonymer Meldungen zulassen.
| Unabhängigkeit |
| Wahrung des Vertraulichkeitsgebots |
| Einhaltung des Datenschutzes |
| Originäre Verantwortung, einen Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, verbleibt beim beauftragenden Konzernunternehmen |
| Beachtung des jeweiligen nationalen Rechts |
| Interne Meldungen sind in der des jeweiligen beauftragenden Tochterunternehmens vorherrschenden Arbeitssprache möglich |
| Es kommt durch die Konzernlösung nicht zu zusätzlichen Hürden für Hinweisgeber |
| Datenschutzbeauftragter |
| (Ggf.) zuständiger Betriebsrat |
| IT |
| … |
| Bereitstellung klarer und leicht zugänglicher Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens für die Beschäftigten (§ 7 Abs. 3 S. 2 HinSchG) |
| Bereithalten von klaren und leicht zugänglichen Informationen über externe Meldeverfahren gem. dem HinSchG und einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union (§ 13 Abs. 2 HinSchG) |
| (Ggf.) Mitarbeiterschulungen |
| … |
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