Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren zur GEMA-Tarifreform ergangenen Rechtsprechung der Schiedsstelle und entsprechender Forderungen der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), mussten diese Tarife angepasst und in ihren Strukturen stufenweise bis zum Jahr 2019 weiter linearisiert werden.
Praxis-Beispiele der neuen GEMA-Tarife
Die neuen, ab 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Tarife für Radio- (R) und regelmäßige Tonträgerwiedergabe zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz (MU III) führen für die große Mehrheit der Musiknutzer, insbesondere für Kleinbetriebe, zu moderaten Erhöhungen: So erhöhen sich die GEMA-Gebühren (ohne Zuschläge anderer Verwertungsgesellschaften) zum Beispiel für gastronomische Betriebe in der Stufe bis 100 Quadratmeter Raumgröße von 185,80 Euro (2015) auf 194,90 Euro (2019) pro Jahr. Einzelhandelsbetriebe mit 500 Quadratmeter müssen für die Radionutzung statt 189,30 Euro (2015) künftig 241,14 Euro (2019) jährlich zahlen.
Nur wenige Großbetriebe werden aufgrund in der Vergangenheit bestehender degressiver Tarifstrukturen etwas stärker belastet. Auch diese profitieren grundsätzlich von der mit der GEMA vereinbarten, über mehrere Jahre verteilten Anpassung bis zum Jahr 2019. So erhöhen sich beispielweise für einen 400 Quadratmeter großen gastronomischen Betrieb mit Tonträgerwiedergabe die GEMA-Gebühren von 541,30 Euro (2015) auf jährlich 682,15 Euro (2019). Einzelhandelsbetriebe mit 800 Quadratmeter müssen für die Tonträgernutzung statt 200,70 Euro (2015) künftig 306,88 Euro (2019) zahlen.
Moderate Tarifanpassung für sonstige Tarife um 1,3 Prozent
Weitere Tarife, soweit sie nicht mehrjährigen Einführungsphasen anderer Regelungen unterliegen (zum Beispiel Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, für Musikkneipen oder Discotheken), erhöhen sich zum 1. Januar 2016 um 1,3 Prozent (zum Beispiel Fernsehtarif, Hotelsendetarif, Tarif für Musikaufführungen mit Musikern in Tanzlokalen etc.). ---------------------------------------------------------------------------------
Über die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV): Die BVMV ist die größte und älteste Musiknutzervereinigung in Deutschland. Sie vertritt die Interessen von mehr als 200.000 musiknutzenden Betrieben und schließt für diese seit vielen Jahrzehnten Gesamtverträge mit Verwertungsgesellschaften ab. Zu den Mitgliedsverbänden der BVMV gehören u.a. der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), der Handelsverband Deutschland e.V. (HDE), die Bundesvereinigung der kommunaler Spitzenverbände und der Europäische Verband der Veranstaltungszentren e.V. (EVVC).