Viele Gastronomen und Hoteliers werden ihren Gästen bei Silvesterveranstaltungen Musik bieten - live oder vom Tonträger. In diesem Fall sitzen die GEMA und unter Umständen auch andere urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften mit am Tisch. Wer sich auskennt, kann hier viel Geld sparen.
Die Gema wird oder hat bereits auch in diesem Jahr mehrere tausende Veranstalter angeschrieben und auf die Gebührenpflicht der Musiknutzung zu Silvester hingewiesen. Ebenfalls hat die Gema Kontrollen durch Ihren Außendienst sowie telefonische Überprüfungen angekündigt. Zudem werden, wie sonst auch, Ankündigungen von Veranstaltungen im Internet, in Zeitungen, auf Plakaten oder Flyern registriert und überprüft, ob für diese Veranstaltung ein Gema-Meldung vorliegt.
Jeder Gastronom und Hotelier sollte daher die Anmeldung einer Silvesterveranstaltung nicht vergessen! Die Anmeldung sollte idealerweise per Fax oder E-Mail erfolgen, damit der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis der rechtzeitigen Meldung hat. Berechnungsgrundlagen für die Höhe der zu zahlenden Gema-Gebühr sind bei Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik die Größe des beschallten Raumes sowie die Höhe des Eintrittsgeldes.
Bei Silvesterveranstaltungen mit Menüzwang/Buffetzwang wird regelmäßig kein gesondertes Eintrittsgeld für die Musik ausgewiesen. Die GEMA legt in diesen Fällen meist pauschal zwei Drittel des Gesamtpreises als Menü-Anteil und ein Drittel als Musikanteil zugrunde. Der Gastronom ist allerdings gegenüber der GEMA berechtigt, im Einzelfall darzulegen, dass seine Menükosten höher sind, als der von der GEMA angenommene Pauschalbetrag in Höhe von zwei Drittel des Gesamtpreises.
Merkblatt und Anschreiben der GEMA finden Sie im exklusiven Mitgliederbereich unter den Stichworten GEMA und Silvester in mein DEHOGA.