Am 6. August sind das Integrationsgesetz und die Integrationsverordnung in Kraft getreten. Das Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket, um Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dazu gehört eine vorerst dreijährige Aussetzung der Vorrangprüfung in Regionen mit niedriger Arbeitslosigkeit sowie ein Aufenthaltsrecht für die gesamte Dauer einer Ausbildung und (nach einem erfolgreichen Abschluss) für zusätzliche zwei Jahre bei einer Weiterbeschäftigung.
Mit der Verordnung zum Integrationsgesetz wurde u.a. vereinbart, der Beschäftigungsverordnung eine Liste der Bezirke beizufügen, in denen die Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete ab 6. August 2016 ausgesetzt wird. Bei der Vorrangprüfung wird ermittelt, ob sich nicht auch ein geeigneter Kandidat mit deutschem oder EU-Pass für eine Stelle findet, auf die sich eine ausländische Person mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber in noch laufendem Asylverfahren) bewirbt.
Nicht ausgesetzt wird sie in folgenden Arbeitsagenturbezirken in NRW: Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen.
Auch dort, wo die Vorrangprüfung ausgesetzt ist, wird die zusätzlich dazu im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der BA erfolgende Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (die sog. „Lohnprüfung“) weiterhin durchgeführt.
Darüber hinaus haben das Bundeskabinett und (trotz Widerstands der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in deren Verwaltungsrat) auch die Bundesagentur für Arbeit einer Richtlinie und Verwaltungsvereinbarung zugestimmt, die die Durchführung der 100.000 Arbeitsgelegenheiten („Ein-Euro-Jobs“) regelt.