Der Bundesrat muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen, womit im Mai dieses Jahres zu rechnen ist.
Die Anhebung soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Kleinbetragsrechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen
- Anschrift des leistenden Unternehmers
- das Ausstellungsdatum
- die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe - sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Alle weiteren Angaben, die das Umsatzsteuergesetz für Rechnungen fordert, können weggelassen werden.