Diese sollen im Falle von Betriebspraktika gelten, die dem Ausgleich fehlender Kenntnisse bei der Anerkennung eines Berufsabschlusses dienen. „Nur durch Beschäftigung und Ausbildung wird die Integration von Flüchtlingen gelingen. Der aktuelle Vorschlag, Ausnahmen vom Mindestlohn zuzulassen, geht in die richtige Richtung“, kommentierte DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges das Vorhaben. „Soweit bekannt gilt diese Idee jedoch nur für Flüchtlinge, die in ihrer Heimat bereits eine Ausbildung absolviert haben. Genauso wichtig wäre es jedoch, Ausnahmen für ungelernte Flüchtlinge zu prüfen, die erst fit für eine Ausbildung gemacht werden müssen. Denn fehlende Sprach- und Branchenkenntnisse stellen einen Sachgrund dar, der eine Differenzierung rechtfertigen würde. Dass Ausnahmen arbeitsmarktverträglich ausgestaltet sein müssten, versteht sich von selbst.“
Eine abschließende Bewertung ist sicherlich erst möglich, wenn das „Papier“ vorliegt und auch konkrete Zahlen bekannt sind, wie viele Flüchtlinge in ihren Heimatländern eine Ausbildung in unserer Branche absolviert haben. Ebenso stellt sich die Frage, ob diese Regelung auch für Menschen mit branchenverwandten Berufen des Ernährungshandwerks und -handels zur Anwendung kommen, wenn diese eine Beschäftigung im Gastgewerbe aufnehmen.