Die veränderte CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 19.3. - 2.4.22.
Neuerungen:
- Im Außenbereich besteht keine Maskenpflicht mehr.
- Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.
- Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.
- Bei privaten Feiern mit Tanz wie Hochzeiten gilt jetzt nur noch 3G und nicht mehr 2G+, was für Clubs und Diskotheken allerdings weiterhin gilt. Allerdings besteht bei solchen Feiern Maskenpflicht, wenn getanzt wird. Dies kann man nur dann umgehen, wenn bei Veranstaltungen in Innenräumen bis 1000 Personen der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (wie in Clubs und Diskotheken).
Weiter geltende Regelungen
Gastronomie und Hotellerie - 3G
- Gastronomische Einrichtungen (innen wie außen) und alle Übernachtungsangebote - touristische wie nicht-touristische - können auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G).
- Neu: 3G gilt jetzt auch bei privaten Feiern mit Tanz wie Hochzeiten (früher: 2G+)
Öffnung von Clubs und Diskotheken - 2Gplus ohne Privilegierung für Geboosterte
- Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen unter 2Gplus-Bedingungen öffnen.
- Allerdings müssen alle Gäste - auch wenn sie geboostert oder frisch genesen sind - immer einen negativen Test vorlegen! Begründet wird das mit dem erhöhten Übertragungsrisiko.
Veranstaltungen - grundsätzlich 3G
Kinder und Jugendliche
- Die Zugangsbeschränkungen 2Gplus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich.
Maskenpflicht für Beschäftigte
- Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte von Einrichtungen mit Gästekontakt unterliegen weiterhin einer Maskenpflicht, es sei denn, das Tragen der Maske wird durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt.
Zum Schluss!
- Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung auch nach Rücksprache mit den für Sie zuständigen Bezirksverbänden unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung.