Update Coronaschutzverordnung - gültig seit 9.2.22

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Die neue Coronaschutzverordnung, gültig seit 9.2.22, setzt vor allen Dingen den Rahmen für den Karneval, der durch die Kommunen noch konkretisiert werden muss. Größere Änderungen, gerade in Bezug auf Lockerungen, sind nach dem nächsten Bund-Länder-Treffen zu erwarten.

Die veränderte CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 9.2. - 9.3.22.

Für das Gastgewerbe ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen, wenn man von den "Karnevalsregelungen" absieht. Vor allen Dingen gilt im Gegensatz zum Einzelhandel, dass weiterhin jede Person bei Zugang kontrolliert werden muss, ob sie oder er die Zugangsvoraussetzungen - 2G+ oder 2G geboostert - auch erfüllt.

Karneval

Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen.

Allerdings können Städte und Gemeinden für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. Diese Bereiche heißen "gesicherte Brauchtumszonen".

Stichwort: Brauchtumszonen

In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:

  • Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis.
  • Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben.
  • Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
  • Innenräume: Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2Gplus, aber es besteht eine Testpflicht für alle, also auch für Geboosterte. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.


Hinweis: Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen. Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot. Sämtliche genannten Regelungen bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsministeriums mehr.

Infos zu

 

Hinweis: Die Ordnungswidrigkeitstatbestände wurden angepasst, das heißt, bei Verstößen gegen die "Karnevalsregelungen" drohen natürlich auch empfindliche Bußgelder.


Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen

Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.

  • Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2Gplus befreit.
  • Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die „Freitestung“ immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist. 

 

Jugendliche und Schülerinnen/Schüler

  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind im Rahmen der Corona-Schutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
  • Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.

 

Zum Schluss!

  • Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Kontaktbeschränkungen von bis zu 10 Personen auch in der Gastronomie gelten. Dem ist nicht so! Grund: im Gegensatz zu privaten oder öffentlichen Räumen finden in der Gastronomie Zugangskontrollen statt.
  • Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung auch nach Rücksprache mit den für Sie zuständigen Bezirksverbänden unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung.
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher