Die nahezu einzige Regelung des BMF-Schreibens gilt der umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken bei einem Gesamtverkaufspreis, wie er beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks erhoben wird. Laut BMF wird es nicht beanstandet werden, wenn der Anteil der Getränke pauschal mit 30% (!) des Gesamtverkaufspreises angesetzt wird. Bei einem handelsüblichen Frühstück hilft diese Regelung leider kein bisschen weiter.
Für die Betriebe bleibt die konkrete Kalkulation des Anteils der Getränke, der in aller Regel zu einem deutlich niedrigeren prozentualen Anteil am Gesamtverkaufspreis führen dürfte und dem allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen ist.
Es unterliegt der unternehmerischen Entscheidung, ob die Möglichkeit der detaillierten Kalkulation genutzt, oder die Pauschallösung gewählt wird.
Als zweiter Punkt wurde der prozentuale Teil des Anteils am Gesamtpreis für Nebenleistungen zur Beherbergung von 20% auf 15% gesenkt.
Das aktualisierte verbandliche Merkblatt des DEHOGA und das BMF-Schreiben vom 02. Juli finden Sie untenstehend.